1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz das Urteil der Zivilabteilung des "Tribunale di Y._____" der Republik Italien vom 9. März 2021 (Urteil Nr. 334/2021 [fortan: Urteil des Gerichts Y._____]) mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 14. Juli 2023 zu Recht gestützt auf das LugÜ für vollstreckbar erklärte oder ob ein Ausnahmetatbestand i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegt. Von dieser Frage hängt wiederum die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels ab (vgl. E.1.1. hiervor).