1. 1.1. Gegen einen Entscheid über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen (LugÜ) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 43 LugÜ; Anhang III LugÜ; Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen.