3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 19. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. August Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: -3- " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 14. Juli 2023 im Verfahren SZ.2023.28/cb sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils Nr. 334/2021 des Gerichts Y._____ (Italien) vom 9. März 2021 in Sachen A._____ srl gegen C._____ GmbH sei wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten.