Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.186 (SZ.2023.28) Art. 39 Entscheid vom 19. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ srl, […] vertreten durch Dr. iur. Roberto Peduzzi, […] Beklagte C._____ GmbH, […] vertreten durch Prof. Dr. iur. Nathalie Voser und lic. iur. Eliane Fischer, […] Gegenstand Vollstreckbarerklärung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil der Zivilabteilung des "Tribunale di Y._____" der Republik Italien vom 9. März 2021 wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Zahlungen von EUR 955'657.59 und EUR 351'583.32 zuzüglich gesetzlichem Zins zu bezahlen. Im Weiteren wurde die Beklagte zur Bezahlung der Prozesskos- ten an die Klägerin verurteilt (EUR 24'096.66 zuzüglich der allgemeinen Kosten, der MWST [wenn fällig] und der gesetzlich vorgeschriebenen So- zialversicherungsbeiträge sowie EUR 1'737.05 für nicht steuerpflichtige Ausgaben). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Brugg das Folgende: " 1. Es sei das Urteil Nr. 334/2021 des Gerichts Y._____ (Italien) vom 9. März 2021 in Sachen A._____ srl gegen C._____ GmbH für vollstreck- bar zu erklären. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.2. Mit Entscheid vom 14. Juli 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts Brugg wie folgt: " 1. Das Urteil des Gerichts Y._____ vom 9. März 2021, Zivilabteilung, Urteil Nr. 334 / 2021, in Sachen A._____ srl gegen C._____ GmbH wird für voll- streckbar erklärt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 900.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 19. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 18. August Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren: -3- " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 14. Juli 2023 im Verfahren SZ.2023.28/cb sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils Nr. 334/2021 des Gerichts Y._____ (Ita- lien) vom 9. März 2021 in Sachen A._____ srl gegen C._____ GmbH sei wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 14. Juli 2023 im Verfahren SZ.2023.28/cb vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Vollstreckbarkeitserklärung sei abzuweisen. 3. Sub-eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 14. Juli 2023 im Verfahren SZ.2023.28/cb vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Vollstreckbarkerklärung des Urteils Nr. 334/2021 des Ge- richts Y._____ (Italien) vom 9. März 2021 in Sachen A._____ srl gegen C._____ GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Art. 46 Ziff. 1 LugÜ zu sistieren. 4. Sub-sub-eventualiter sei die Zwangsvollstreckung gemäss Art. 46 Ziff. 3 LugÜ von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 3.2. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 das Folgende: " 1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführe- rin." 3.3. Am 11. Oktober 2023 reichte die Beklagte unaufgefordert eine Stellung- nahme eine. 3.4. Am 30. Oktober 2023 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellung- nahme ein. 3.5. Am 15. Januar 2024 reichte die Klägerin unaufgefordert eine weitere Ein- gabe ein. -4- 3.6. Am 29. Januar 2024 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein. 3.7. Mit Eingabe vom 1. März 2024 reichte die Klägerin eine weitere Stellung- nahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen einen Entscheid über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen (LugÜ) ist die Beschwerde das zulässige Rechts- mittel (Art. 43 LugÜ; Anhang III LugÜ; Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Vollstreckbarerklärung ihm entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen (Art. 43 Ziff. 5 LugÜ). Die Rechtsmittelinstanz prüft die im LugÜ vorgesehenen Verweige- rungsgründe mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO). 1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz das Urteil der Zivilabteilung des "Tribunale di Y._____" der Republik Italien vom 9. März 2021 (Urteil Nr. 334/2021 [fortan: Urteil des Gerichts Y._____]) mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 14. Juli 2023 zu Recht gestützt auf das LugÜ für vollstreckbar erklärte oder ob ein Aus- nahmetatbestand i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegt. Von dieser Frage hängt wiederum die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels ab (vgl. E.1.1. hiervor). Dabei handelt sich um sog. doppelrelevante Tatsachen (vgl. dazu BGE 147 III 159 E. 2.1.2), so dass die Beschwerde (wie auch deren Rechtzeitigkeit) gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirks- gerichts Brugg vom 14. Juli 2023 an das Obergericht des Kantons Aargau gestützt auf das LugÜ als zulässig zu betrachten ist, zumal die Vorinstanz und die Klägerin von der Anwendbarkeit des LugÜ ausgehen. Schliesslich darf das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht - entgegen der Klägerin (Beschwerdeantwort, N 16 ff.) - neben den Anerkennungshin- dernissen auch die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung prüfen, welche bereits das erstinstanzliche Exequaturgericht prüfen konnte (BGE 147 III 491 E. 6.2.2), so etwa die Frage, ob eine Entscheidung im -5- sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ liegt (HOFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N 20 zu Art. 45 LugÜ). 2. 2.1. 2.1.1. Seitens der Beklagten wird mit Beschwerde bestritten, dass das Lugano- Übereinkommen in der vorliegenden Streitigkeit in sachlicher Hinsicht an- wendbar sein soll. Sie macht zusammengefasst geltend, dass Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren explizit vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgenommen seien. Die formelle Zuständigkeit im Erkenntnisver- fahren erlaube keine Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit des LugÜ. Die Zivilabteilung des "Tribunale di Y._____" der Republik Italien (fortan: Ge- richt Y._____) habe keine eigenständigen Aussagen zu seiner Zuständig- keit getroffen. Es habe lediglich im Rahmen der Zusammenfassung der Parteivorträge festgehalten, dass weder gestützt auf das LugÜ noch in Be- zug auf den Gegenstand eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfah- rens eine Zuständigkeitseinrede erhoben worden sei. Auf welche Grund- lage das Gericht Y._____ seine Zuständigkeit gestützt habe, bleibe unklar. Die Klägerin bzw. die Konkursmasse habe im Verfahren vor dem Gericht Y._____ gestützt auf Art. 42 (direkte Klage zur Einforderung von geschul- deten Leistungen) und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 (Anfechtungsklage) des italie- nischen Insolvenzgesetzes die Zahlung von EUR 955'657.59 von der Be- klagten verlangt. Die Forderung dieser Summe diene der Vergrösserung der Konkursmasse und sei eng mit dem italienischen Konkursverfahren verknüpft. Die Klage stütze sich auf italienisches Insolvenzrecht. Im Weite- ren sei die Forderung der Klägerin unter Anwendung der konkursrechtli- chen Beweisregeln zugesprochen worden. Ferner wäre das Verfahren vor dem Gericht Y._____ in Bezug auf die Forderung von EUR 955'657.59 ohne das Konkursverfahren betreffend die Klägerin nie angestrengt wor- den. Hinsichtlich der Forderung von EUR 351'583.32 habe die Klägerin mit der Beklagten am 8. September 2015 einen Vergleich abgeschlossen, in welchem die Klägerin auf die Zahlung einer Forderung von EUR 351'583.32 verzichtet habe. Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 des ita- lienischen Insolvenzgesetzes habe die Klägerin den Vergleich angefochten und die Bezahlung dieser Summe verlangt. Diese Anfechtungsklage sei erst durch das Insolvenzverfahren ausgelöst worden. Da der Prozessge- genstand im vorliegenden Fall nicht in den Anwendungsbereich des LugÜ falle, sei dieses auf die Prozesskosten entsprechend auch nicht anwend- bar. 2.1.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerdeantwort zusammengefasst vor, dass für die Bejahung der zivil- und handelsrechtlichen Natur des Verfahrens aus- schlaggebend sei, dass die sachliche Zuständigkeit des Erkenntnisurteils bei einem Zivilgericht gelegen habe. Die Streitsache falle in die sachliche -6- Zuständigkeit der italienischen Zivilgerichte und unterliege den Verfahrens- bestimmungen der italienischen Zivilprozessordnung. Das Gericht Y._____ habe festgehalten, dass sich die Beklagte vorbehaltlos auf den Zivilstreit eingelassen habe und die Einrede der fehlenden Zuständigkeit gemäss Art. 24 LugÜ nicht erhoben habe. Die Beteiligung der Konkursmasse der Klägerin am Klageverfahren vor dem Gericht Y._____ begründe keinen un- mittelbaren und engen Zusammenhang zum Konkursverfahren i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ. Die im Erkenntnisverfahren vor dem Gericht Y._____ geltend gemachten Forderungen hätten ihren Ursprung in Sach- verhalten, die sich vor der Konkurseröffnung der Klägerin zugetragen hät- ten. Rechtsgrundlage der Forderung über EUR 955'657.59 seien vertragli- che Ansprüche aus Werkverträgen betreffend das Bauprojekt "[…]". Die streitigen Werklohnansprüche seien vor der Konkurseröffnung gestellt wor- den. Die gerichtliche Durchsetzung dieser Forderung im Erkenntnisverfah- ren hätte genau so gut unabhängig von einem Insolvenzverfahren verfolgt werden können. Das Erkenntnisverfahren vor dem Gericht Y._____ falle somit in den Anwendungsbereich des LugÜ. Aus diesem Grund gehe das Gericht Y._____ von einer "Klage auf direkte Rückführung der Forderung" aus. Die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der vermeintlichen Zah- lung der Werklohnforderung und über die Zahlungsflüsse zwischen den Parteien seien im LugÜ-Anerkennungsverfahren unbehelflich. Die Ent- scheidung über die Vollstreckbarerklärung werde ohne Prüfung der mate- riell-rechtlichen Aspekte des Erkenntnisurteils gefällt. Auch die Forderung über EUR 351'583.32 (zuzüglich Zins) betreffe Werklohnforderungen aus Verträgen, welche vor dem Konkurs der Klägerin abgeschlossen worden seien. Die Durchsetzung sei im Rahmen einer "azione revocatoria" erfolgt, wobei diese Klage nach schweizerischem Rechtsverständnis mit einer pau- lianischen Anfechtungsklage verglichen werden könne. Diese Klage sei nicht durch den Konkurs ausgelöst worden, denn es sei um die Tilgung von überfälligen und zahlbaren Geldschulden gegangen. Die den Rechtsge- schäften zugrundeliegenden Forderungen, die später verrechnet worden seien, seien abgeschlossen worden, bevor über die Klägerin der Konkurs eröffnet worden sei. Die Verrechnung sei vor der Konkurseröffnung erklärt worden. Das Gericht Y._____ habe festgestellt, dass die Rechtsgeschäfte rund um die Verrechnung simuliert und deshalb unwirksam gewesen seien. Da die Verrechnung keine materielle Rechtswirkung zu erzeugen vermöge, sei die Feststellung der Unwirksamkeit eine Vorfrage im materiellen Forde- rungsprozess. Die Tatsache, dass durch diese Feststellung EUR 351'583.32 in die Konkursmasse fliessen würden, habe zwar eine Auswir- kung auf den Konkurs. Damit verliere aber das zu vollstreckende Urteil des Gerichts Y._____ nicht seine ursprüngliche zivilrechtliche Natur und auch die Zahlungsverpflichtung von EUR 351'583.32 habe ihre Grundlage aus- serhalb des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Das juristische Funda- ment für den prozessualen Kostenentscheid über EUR 25'833.71 sei das Erkenntnisurteil selbst. Rechtsgrundlage sei die italienische Zivilprozess- ordnung, die das Prinzip des Unterliegens kenne. Die Tatsache, dass die -7- Zahlung an eine Konkursmasse geleistet werden müsse, berühre nicht die zivilrechtliche Natur des Anspruchs. 2.2. Dass die vorliegend massgebliche Rechtsstreitigkeit im zeitlichen und räumlichen Anwendungsbereich des LugÜ liegt, ist - zu Recht - unbestritten geblieben. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der sachliche Anwendungsbereich des LugÜ hinsichtlich des Urteils des Gerichts Y._____ nicht gegeben sei (vgl. E. 2.1.1.). Vom sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ ausgenommen sind ge- mäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfah- ren", wobei diese Ausnahmen vertragsautonom und somit ohne Rückgriff auf nationales Recht auszulegen sind (BGE 135 III 185 E. 3.4.1). Der Aus- schluss gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ gilt allgemein nur für solche Strei- tigkeiten, welche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfinden, direkt aus diesem hervorgehen und sich eng in eine Liquidation von Vermögens- werten oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren einfügen. Verfahren, die ihren Ursprung nicht im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht haben bzw. keine direkte Folge davon sind und stattdessen aller Wahrscheinlichkeit nach auch ohne das Insolvenzverfahren erhoben worden wären, fallen nicht unter den Ausschluss (BGE 133 III 386 E. 4.3.1). Somit fallen die Ver- fahren, die durch die Tatsache der Konkurseröffnung ausgelöst werden, nicht aber jene, bei denen die Konkursverwaltung bloss die bereits vorgän- gig bestehenden Rechte des Gemeinschuldners geltend macht, unter Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ (vgl. ROHNER/LERCH, in: Basler Kommentar, Lugano- Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N 88 zu Art. 1 LugÜ). Für die Anwendbar- keit des Ausschlusses ist weiter von Bedeutung, ob das Verfahren der Ver- grösserung der Konkursmasse dient (BGE 140 III 320 E. 6.3). Ob eine Zivil- und Handelssache vorliegt, beurteilt sich nach rein materiell-rechtlichen Kri- terien. Es ist nicht massgebend, ob Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichte die Sache entscheiden (BGE 141 III 28 E. 3.1.1). 2.3. 2.3.1. Im Rahmen des Bauprojekts "[…]" fungierte die Beklagte als Unternehme- rin. Die Klägerin erbrachte im Jahr 2014 als Subunternehmerin Arbeiten für die Beklagte. Über die Klägerin wurde am tt.mm. 2015 der Konkurs eröff- net, wobei eine Konkursverwaltung eingesetzt wurde, welche in der Folge für die Klägerin bzw. deren Konkursmasse handelte (Beschwerde, N 42 ff.; Beschwerdeantwort, N 10; Urteil des Gerichts Y._____, S. 12). Am 10. September 2018 reichte die Klägerin beim Gericht Y._____ Klage ge- gen die Beklagte ein und forderte unter anderem die Zahlung von insge- samt EUR 1'901'145.04 (vgl. E. 2.3.3. hiernach). Die Beklagte machte im Rahmen des Erkenntnisverfahrens vor dem Gericht Y._____ einerseits gel- tend, dass die erbrachten Leistungen durch ihre Zahlungen an eine Sub- -8- Subunternehmerin (die H._____ SA) abgegolten seien. Andererseits sei eine teilweise Tilgung durch Verrechnung erfolgt, da die Parteien Verein- barungen geschlossen hätten, in welchen die Kompensation der gegensei- tigen Ansprüche vereinbart worden sei. Das Gericht Y._____ erkannte mit Urteil vom 9. März 2021 wie folgt (Übersetzung gemäss der klägerischen Gesuchsbeilage 2 im vorinstanzlichen Verfahren): " i. es verurteilt die Beklagte C._____ GmbH zur Zahlung von EUR 955.657,59 zugunsten der klagenden Partei A._____ S.r.l. zuzüglich ge- setzlicher Zinsen gemäss Art. 1284 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab dem Datum der Antragstellung bis zur entsprechenden Befriedigung; ii. widerruft und erklärt ausserdem in Bezug auf die Gläubigermasse der klagenden Partei A._____ S.r.l. die in der Vereinbarung von Anfang Sep- tember 2015 (01./08./09.09.2015) enthaltene freiwillige Aufrechnung und die datio in solutum als wirkungslos und rechtsunwirksam und verurteilt damit die C._____ GmbH, der klagenden Partei A._____ S.r.l. den Ge- samtbetrag von EUR 351.583,32 zuzüglich gesetzlicher Zinsen gemäss Art. 1284 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab dem Datum der An- tragsstellung bis zur entsprechenden Befriedigung zurückzuerstatten bzw. zu bezahlen; iii. verurteilt die beklagte Partei C._____ GmbH, die Kosten des Rechts- streits des vorliegenden Verfahrens zugunsten der klagenden Partei A._____ S.r.l. zu bezahlen, die es – bzw. für die erwähnten zwei Dritte – in Höhe von EUR 24.096,66 zuzüglich der allgemeinen Kosten, der MWST (wenn fällig) und der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbei- trage cpa als Entgelt qualifiziert – zuzüglich EUR 1.737,05 für nicht steu- erpflichtige Ausgaben; iv. der Rückstand wird durch entsprechende Kostenanrechnung begli- chen." 2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass allein aus dem Umstand, dass die "Zivilab- teilung" des Gerichts Y._____ die hier massgebliche Streitigkeit beurteilt und am 9. März 2021 ein entsprechendes Urteil gefällt hat, nicht darauf ge- schlossen werden kann, dass eine Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ vorliegt, zumal es auf die Art der Gerichtsbarkeit nicht an- kommt und es nicht massgebend ist, welches Gericht die Sache entschei- det (vgl. E. 2.2.). Es handelt sich lediglich um die Bezeichnung des Gerichts bzw. der entsprechenden Abteilung, wobei diese Bezeichnung nichts über den materiell-rechtlichen Charakter der jeweiligen zu behandelnden Streit- sache aussagen muss. Es ist denn auch nicht ungewöhnlich, dass eine "Zivilabteilung" bzw. ein "Zivilgericht" rein konkursrechtliche Streitigkeiten beurteilt. So werden im Kanton Aargau Entscheide über Konkursbegehren etwa durch das Präsidium des Zivilgerichts des jeweiligen Bezirksgerichts gefällt. Gesagtes gilt für das Vorbringen der Klägerin, wonach die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Gerichts Y._____ unterdessen bei der "Ersten zivilrechtlichen Abteilung" des Appellationsgerichts Rom hängig sei (Beschwerdeantwort, N 32). -9- Im Weiteren ist für die Beurteilung der vorliegenden Frage (ob eine Zivil- und Handelssache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ vorliegt) der Hauptgegenstand des Erkenntnisverfahrens vor dem Gericht Y._____ massgeblich (vgl. ROH- NER/LERCH, a.a.O., N 30 zu Art. 1 LugÜ). Folglich kann einzig aufgrund der Tatsache, dass über die Klägerin der Konkurs eröffnet worden ist, für sie eine Konkursverwaltung eingesetzt wurde und ihre Konkursmasse Partei des Erkenntnisverfahrens vor dem Gericht Y._____ war, nicht auf eine Streitigkeit konkursrechtlicher Natur i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ geschlos- sen werden, zumal die Konkurseröffnung über die Klägerin per tt.mm. 2015 in einem separaten Konkursverfahren und vor Einreichung der hier mass- geblichen Klage am 10. September 2018 erfolgte. 2.3.3. Gemäss dem Rubrum des Urteils des Gerichts Y._____ hatte das Erkennt- nisverfahren eine "Klage zur unmittelbaren Beitreibung von Forderungen gemäss Art. 42 ff. des Insolvenzgesetzes und wegen Unwirksamkeit und Verhandlungssimulationen sowie Aufhebungsverfahren, ordentliches Ver- fahren und Konkursverfahren gemäss Art. 66 und 67 des Insolvenzgeset- zes" zum Gegenstand. Die Klägerin beantragte in ihrer Klage das Folgende (Urteil des Gerichts Y._____, S. 2): " 1) die absolute Simulation bzw. die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Ungül- tigkeit, die der Ausstellung der Gutschriften Nr. 58, 59, 60 und 61 vom Jahr 2015 zugrunde liegen und der zwischen der in Konkurs geratenen Firma J._____ und der Firma K._____ am 01./08./09.09.2015 abgewickelten Transaktion in allen diesbezüglichen Festsetzungen und aus allen im Be- gründungsteil des vorliegenden Schriftstückes angegeben Gründen zu er- klären, einschliesslich widerruflicher Mängel, wobei alle Abzüge, welche sich aus den oben genannten Unwirksamkeits-, Nichtigkeits- bzw. Ungül- tigkeitsgründen der angeführten Rechtsgeschäften ergeben, als erwähnt und niedergeschrieben gelten; 2) Als Folge die Firma K._____ – heute C._____ GmbH – zur Zahlung von insgesamt EURO 1.901.145,04. d.h. die Gesamtsumme der durch die in Konkurs geratene Gesellschaft verbuchten Beträge vor Abzug der Sum- men, die mit der Transaktion und der Ausstellung von Gutschriften ausge- glichen wurden, bzw. des höheren oder niedrigeren fälligen Betrags, mög- licherweise auch durch Abzug von Zahlungen, die – sofern nachgewiesen – durch Zahlungsanweisungen geleistet wurden, die im Namen der oben genannten bankrotten Gesellschaft zugunsten der Leiharbeitsfirma H._____ SA durchgeführt wurden, zu verurteilen; 3) Sollte die Firma K._____ nachweisen können, dass sie zugunsten der oben genannten Gesellschaft die Zahlung der in den Rechnungen Nr. 49, 50 und 51 vom Jahr 2015 genannten Beträge in Höhe von insgesamt EUR 605.477,59 geleistet hat, diese dazu zu verurteilen, den oben genannten Betrag an die Insolvenzverwaltung zurückzuerstatten, da dieser gemäss Art. 67 Absatz 2 des Insolvenzgesetzes als widerruflich gilt. Weiterhin auch alle Zahlungen zugunsten der genannten Gesellschaft zu widerrufen, de- ren tatsächlich erfolgten Durchführung aufgrund von Zahlungsanweisun- gen durch die in Konkurs geratene Firma sie nachweisen kann, unter der - 10 - Bedingung, dass diese Zahlungen innerhalb von sechs Monaten nach der Insolvenzanmeldung erfolgt sind. " Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Klägerin unter anderem folgen- den modifizierten Antrag (Urteil des Gerichts Y._____, S. 4): " In Bezug auf die Anträge, die zum Nachteil der Firma H._____ SA gestellt wurden, wird gemäss Art. 67, Absatz 1, Nr. 2 des Insolvenzgesetzes (aus- sergewöhnliche Zahlungen) der Widerruf aller Zahlungen gestellt, die die Firma K._____ nachweislich zugunsten der Letzteren im Rahmen der Aus- führung der in den Unterlagen Nr. 6 – Nr. 12 nachgewiesenen dreiseitigen Vereinbarungen (Zustellung seitens der Firma K._____) geleistet hat, d.h. für einen Betrag in Höhe von – laut der beklagten Partei K._____ – EUR 955.657,29 bzw. für den höheren oder kleineren Betrag, den die Firma H._____ SA im Jahr vor der Insolvenzanmeldung nachweislich erhalten habe." Ausweislich der Akten ist unbestritten, dass die Klägerin im Rahmen eines Bauprojekts Leistungen für die Beklagte erbracht hat und diesbezüglich eine Forderung zu Gunsten der Klägerin bestand. Die Beklagte hielt den Forderungen der Klägerin (betreffend Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Ge- richts Y._____) im Erkenntnisverfahren denn auch einzig entgegen, dass sie diese durch Zahlungen an die H._____ SA bereits beglichen habe. Die im Erkenntnisverfahren vor dem Gericht Y._____ durch die Klägerin gel- tend gemachten Forderungen beruhen grundsätzlich auf einer (werk-)ver- traglichen Grundlage, womit sie isoliert betrachtet einen zivilrechtlichen Be- stand haben. Wie sich dem Urteil des Gerichts Y._____ und insbesondere auch dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag der Klägerin (vgl. Urteil des Gerichts Y._____, S. 4) entnehmen lässt, bestanden zwischen den Parteien "dreiseitige Vereinbarungen", nach welchen die Beklagte berech- tigt (wenn nicht gar verpflichtet) gewesen ist, die bestehende Schuld ge- genüber der Klägerin mittels einer Zahlung an die H._____ SA zu tilgen. Entsprechend führt die Beklagte in ihrer Beschwerde aus, dass sie sich mittels "dreiseitigen Verträgen" (damit gemeint wohl ein Dreiparteien-Ver- hältnis) verpflichtet habe, gewisse Leistungen, für welche die Klägerin der H._____ SA eine Vergütung geschuldet habe, direkt an letztere zu bezah- len (Beschwerde, N 42). Diese Ausführungen blieben seitens der Klägerin unbestritten bzw. führte sie in ihrer Eingabe vom 10. Juli 2023 (S. 4) vor Vorinstanz selber aus: "Die Beklagte konnte den Beweis der Zahlung an den Sub-Subunternehmer mit befreiender Wirkung im Werkvertragsver- hältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht erbringen". Im Er- kenntnisprozess vor dem Gericht Y._____ führte die Beklagte aus, dass sie einen Betrag in der Höhe von EUR 149'771.80 direkt an die Klägerin und "den verbleibenden Teil – durch eine auf einer Reihe von trilateralen Ver- einbarungen basierende Zahlungsanweisungen" an die H._____ SA be- zahlt habe (Urteil des Gerichts Y._____, S. 3), wobei auch die Klägerin in ihren Rechtsbegehren auf die "Zahlungsanweisungen" Bezug nimmt und von solchen auszugehen scheint. Das Gericht Y._____ kam zum Schluss, - 11 - dass die Beklagte die an H._____ SA geleisteten Zahlungen nicht habe nachweisen können (dazu sogleich). Das Gericht Y._____ hätte diese Tat- sache (ob eine Zahlung seitens der Beklagten an die H._____ SA erfolgt ist) nicht geprüft, wenn für die Beklagte nicht gestützt auf "dreiseitige Ver- träge" die Möglichkeit bestanden hätte, befreiende Zahlungen an die H._____ SA (anstatt an die Klägerin) zu erbringen. Entsprechend führte das Gericht Y._____ im Urteil denn auch aus: "(…) wurden von der ver- tragsgemäss bedienten Firma J._____ aufgrund einer Reihe trilateraler Vereinbarungen zwischen dieser Firma, der Firma K._____ und der Firma H._____ SA ausgestellt, aufgrund derer die vertragsgemäss bediente Firma J._____, obwohl sie die betreffenden Rechnungen an ihre eigene Schuldnerin, die Firma K._____, ausstellte, wiederum die Firma K._____ zur direkten Zahlung an die Firma H._____ SA beauftragte, so dass die Schulden der Firma K._____ gegenüber der vertragsgemäss bedienten Firma J._____ und die Schulden der vertragsgemäss bediente Firma J._____ gegenüber der Firma H._____ SA in einem einzigen Vorgang be- glichen wurden (…)" (Urteil des Gerichts Y._____, S. 7). Als Zwischener- gebnis ist folglich zu konstatieren, dass die Beklagte gestützt auf "dreisei- tige Verträge" (damit gemeint wohl eine Vereinbarung zwischen der Kläge- rin, der Beklagten und der H._____ SA) i.S. einer Zahlungsanweisung be- rechtigt (wenn nicht gar verpflichtet) war, Ausstände welche sie gegenüber der Klägerin hatte, durch Zahlungen an die H._____ SA zu tilgen, da letz- tere wiederum offene Forderungen gegenüber der Klägerin hatte. 2.3.4. Betreffend das hier massgebliche Bauprojekt "[…]" wurde der Auftrag Nr. XXX vom 29. April 2014 am 29. Juli 2015 angepasst, woraufhin eine Minderung des gesamten fälligen Preises auf EUR 1'001'080.00 erfolgte (Urteil des Gerichts Y._____, S. 3). Die Beklagte machte im Erkenntnispro- zess vor dem Gericht Y._____ geltend, der Klägerin insgesamt EUR 1'105’429.09 bezahlt zu haben. Von dieser Summe seien EUR 149'771.80 direkt an die Klägerin und EUR 955'657.29 gestützt auf "die trilateralen Vereinbarungen" mittels Zahlungsanweisung an die H._____ SA geleistet worden. Im Rahmen des Erkenntnisverfahrens legte die Beklagte eine Quittung der H._____ SA vor, welche die Zahlung im Um- fang von EUR 955'657.29 durch die Beklagte zu Gunsten der H._____ SA hätte belegen sollen (Urteil des Gerichts Y._____, S. 5). Das Gericht Y._____ erwog diesbezüglich, dass die H._____ SA nicht "erschienen sei", wobei "der Grundsatz der Nichtanfechtung gemäss Art. 115 ZPO nicht zu ihrem [gemeint die H._____ SA] Nachteil gilt genauso wie die von ihr vor- gelegten und durch die sich dem Verfahren angeschlossene beklagte Par- tei eingereichten Unterlagen mit den Unterlagen eines Dritten vergleichbar sind, die nicht den Wert eines vollständigen Beweises, sondern lediglich jenen eines Indizienbeweises haben (….) Dieser Indizienwert geht verlo- ren, wenn man bedenkt, dass eine Zahlungsquittung die Wirksamkeit der Zahlung nur zwischen den ursprünglichen Parteien und nicht zwischen - 12 - ihnen und einem Dritten – wie beispielsweise der Insolvenzverwaltung – nachweisen kann (…), insbesondere wenn man bedenkt, dass die Quittung erst nach der Insolvenz und nach der Einleitung des Urteils verfasst wurde, so dass man dabei nicht einmal die Spontaneität dieser Ausstellung ver- muten kann". Im Weiteren führte das Gericht Y._____ aus, dass die Belege gemäss Art. 45 des italienischen Insolvenzgesetzes ein bestimmtes Datum vor der Insolvenz tragen müssten, damit sie der Gläubigerschaft entgegen- gehalten werden könnten, was nicht der Fall gewesen sei (Urteil des Ge- richts Y._____, S. 8). Folglich verlor das Beweismittel (die Zahlungsquit- tung) seinen Beweiswert, da damit zwar die Wirksamkeit der Zahlung zwi- schen der Beklagten und der H._____ SA, nicht aber "zwischen ihnen und einem Dritten" hätte belegt werden können, zumal die H._____ SA nicht am Prozess teilgenommen hat und das Dokument kein Datum vor der Kon- kurseröffnung aufwies. Daraus ergibt sich, dass die Beweismittel der Be- klagten primär aufgrund der insolvenzrechtlichen Bestimmungen keinen Beweiswert im Erkenntnisprozess hatten. Unbesehen der Frage, ob die Zahlung in der Höhe von EUR 955'657.59 (wie von der Beklagten geltend gemacht) an die H._____ SA erfolgte, steht fest, dass die Beklagte (gestützt auf die "dreiseitigen" Vereinbarungen bzw. die darin enthaltenen "Zahlungsanweisungen") berechtigt (möglicherweise gar verpflichtet) war, ihre bestehende Schuld gegenüber der Klägerin auch durch Zahlung an die H._____ SA zu begleichen (E. 2.3.3. hiervor), zumal die Klägerin ihrerseits Ausstände gegenüber der H._____ SA hatte, welche dadurch getilgt worden wären. Weder wird von der Klägerin geltend ge- macht noch ergibt sich aus den Akten, dass die H._____ SA bis anhin eine Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hätte bzw. eine ent- sprechende Konkurseingabe erfolgt wäre, obschon die Rechnungen und Vereinbarung aus dem Jahr 2015 stammen und die Forderungen damit über acht Jahre alt sind. Seit der Konkurseröffnung am tt.mm. 2015 hätte die Klägerin infolge des Konkursbeschlags gemäss Art. 42 des italieni- schen Insolvenzgesetzes (Beschwerdebeilage 3) ohnehin keine befreien- den Zahlungen mehr an die H._____ SA vornehmen können, so dass diese eine allfällig noch bestehende Forderung (wie alle anderen Gläubiger) im Rahmen des Konkursverfahrens hätte eingeben müssen. Die Klägerin hatte damit grundsätzlich keinen Forderungsprozess seitens der H._____ SA zu befürchten. Nachdem die angebliche Zahlung durch die Beklagte an die H._____ SA in der Höhe von EUR 955'657.59 zu einer entsprechenden Reduktion der Kreditoren der Klägerin geführt hätte und seitens der H._____ SA ausweislich der Akten bis anhin keine Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht wurden, diente das Vorgehen der Klägerin einzig dem Zweck, ihre Konkursmasse zu vergrössern. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass die Klägerin für den Fall, dass die Beklagte die Zahlung von EUR 955'657.59 an die H._____ SA im Erkenntnisprozess vor dem Gericht Y._____ hätte nachweisen können bzw. ihr Beweismittel (Quit- tung) verfangen hätte, noch anlässlich der Hauptverhandlung des - 13 - Erkenntnisprozesses den Widerruf dieser Zahlung gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 des italienischen Insolvenzgesetzes beantragte (vgl. E. 2.3.3.). Ge- mäss dieser Bestimmung sind Handlungen zur Tilgung fälliger Geldschul- den, die nicht mit Geld oder anderen üblichen Zahlungsmitteln vorgenom- men worden sind, anfechtbar, sofern der andere Teil nicht beweist, dass er von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keine Kenntnis hatte. Die ent- sprechende Handlung muss zudem im Jahr vor der Konkurserklärung vor- genommen worden sein (Beschwerdebeilage 3). Selbst wenn die Beklagte also die Zahlung an die H._____ SA hätte nachweisen können, womit die Klägerin von ihrer eigenen Schuld gegenüber der H._____ SA befreit ge- wesen wäre und ihr diese Summe entsprechend auch von der Beklagten nicht mehr zugestanden hätte, hätte sie gestützt auf das italienische Insol- venzgesetz die entsprechende Zahlung (von der Beklagten an die H._____ SA) angefochten und stattdessen die Zahlung an sich selber verlangt (was zu einer Erhöhung ihrer Kreditoren und ihrer Konkursmasse geführt hätte). Diese Möglichkeit stand der Klägerin denn auch nur offen, weil über sie der Konkurs eröffnet worden ist und sie ihre Klage deshalb auf italienisches Insolvenzrecht stützen konnte, so dass die Beklagte ihre (behauptete) Zah- lung an die H._____ SA aufgrund einer mit dem Insolvenzrecht einherge- henden Beweismittelbeschränkung nicht liquide (mittels einer Quittung) nachweisen konnte. Selbst wenn also die Beklagte ihre Zahlung an die H._____ SA hätte nachweisen können, wäre diese Zahlung gestützt auf italienisches Insolvenzrecht wiederum der Anfechtung unterlegen. Nach dem Erwogenen ist davon auszugehen, dass die Forderung ohne Konkurs der Klägerin nicht erhoben worden wäre und primär dem Zweck diente, die Konkursmasse der Klägerin zu vergrössern, wobei die Klage ihre Grund- lage primär im italienischen Insolvenzrecht hatte. Es handelt sich um eine konkursrechtliche Angelegenheit i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ, womit das LugÜ auf diese Forderung (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Gerichts Y._____) nicht anwendbar ist. Aufgrund welcher Grundlage sich das Ge- richt Y._____ für zuständig erachtete, ergibt sich aus dessen Urteil nicht. Darin wird lediglich ausgeführt, dass die Beklagte "keinen Einwand unter Berufung auf Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts weder in Zivil- und Handelssachen (Art. 24 des Lugano-Übereinkommens von 2007) noch in Bezug auf den Gegenstand eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfah- rens erhoben" habe (Urteil des Gerichts Y._____, S. 3). Insofern kann nicht gesagt werden, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich (Beschwerde- antwort, N 33 f.). 2.3.5. Die durch das Gericht Y._____ gutgeheissene Forderung in der Höhe von EUR 351'583.32 (Dispositiv-Ziff. 2) beruht gemäss der Beklagten auf einer zwischen der Klägerin und der Beklagten am 8. September 2015 geschlos- senen Vereinbarung, in welcher die Klägerin auf diese Summe verzichtet habe (Beschwerde, N 49). Die Klägerin geht von einer Verrechnung gegen- seitiger Forderungen aus (Beschwerdeantwort, N 46). Aus dem Urteil des - 14 - Gerichts Y._____ ergibt sich, dass die massgebliche Vereinbarung An- fangs September 2015 geschlossen wurde. Das Gericht Y._____ bezeich- net die "Vergleichsvereinbarung" im Wesentlich wie folgt: "ein gegenseiti- ger Austausch von Tilgungen, d.h. Verzicht auf die jeweils erworbenen Kre- ditrechte, der sich rechtlich besser in dem Muster einer freiwilligen Entschä- digung einordnen lässt, die wiederum ein bilaterales Geschäft darstellt, das darauf abzielt, die gegenseitigen Kreditrechte – vorbehaltlich der Anerken- nung ihrer Existenz – zu löschen" (Urteil des Gerichts Y._____, S. 12). Daraus folgt, dass die Klägerin und die Beklagte kurz vor der Konkurseröff- nung eine Vereinbarung schlossen, welche die Verrechnung von Forderun- gen ("gegenseitiger Austausch von Tilgungen") zum Gegenstand hatte, wo- bei die Frage, ob es sich um einen Verzicht oder um eine Verrechnung gehandelt hat, schlussendlich offenbleiben kann. Jedenfalls kam das Ge- richt Y._____ zum Schluss, dass diese Vereinbarung nichtig bzw. unwirk- sam sei. Die Klägerin focht diese Vereinbarung im Rahmen des Erkennt- nisverfahrens vor dem Gericht Y._____ gestützt auf das italienische Insol- venzgesetz an, wobei diese Klage (unbestrittenermassen) als paulianische Anfechtungsklage zu qualifizieren ist (vgl. Beschwerde, N 50; Beschwerde- antwort, N 43). Die Anfechtungsklage gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 des italienischen Insolvenzgesetzes setzt die Konkurseröffnung über eine Par- tei voraus und hätte ohne eine solche nicht erhoben werden können. Eine paulianische Anfechtungsklage im Konkurs hat ihre Grundlage im Schuld- betreibungs- und Konkursrecht und dient der Vergrösserung der Konkurs- masse, wobei sie ohne ein solches Konkursverfahren nicht eingeleitet wer- den würde und könnte. Ohne die Gefahr eines Verlustes in der Zwangsvoll- streckung bzw. im Konkurs besteht keine Veranlassung und auch keine Möglichkeit, gegen an sich paulianische Rechtshandlungen eines Schuld- ners vorzugehen (vgl. BGE 129 III 683 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall auch hinsichtlich der Anfechtungsklage betreffend die Forderung über EUR 351'583.32 (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Gerichts Y._____) von der Nichtanwendbarkeit des LugÜ auszugehen. 2.3.6. In Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Gerichts Y._____ wurden schliesslich die Prozesskosten für das Erkenntnisverfahren verlegt, wobei der Klägerin EUR 24'096.66 (zzgl. EUR 1'737.05 [für nicht steuerpflichtige Ausgaben] sowie weitere betragsmässig nicht ausgewiesene Leistungen) zu Lasten der Beklagten zugesprochen wurden. Nachdem das LugÜ im vorliegenden Fall auf die Hauptsache nicht anwendbar ist, hat dies ohne weiteres für die daraus resultierenden Prozesskosten zu gelten. 2.4. Zusammengefasst fällt die im Erkenntnisverfahren vor dem Gericht Y._____ geführte Rechtsstreitigkeit nicht in den Anwendungsbereich des LugÜ, woran auch das mit Eingabe der Klägerin vom 1. März 2024 - 15 - eingereichte Urteil des "Corte d'Appello di Roma" vom 27. Februar 2024 nichts zu ändern vermag. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils des Gerichts Y._____ ist ab- zuweisen. Dementsprechend ist auf die übrigen Einwendungen der Beklag- ten (fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin, Sistierung des Voll- streckungsverfahrens) nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob eine Vollstreckbarerklä- rung des Urteils des Gerichts Y._____ gestützt auf das IPRG ergehen kann, zumal diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfah- rens bildete und zudem – im Gegensatz zum Verfahren um Vollstreckba- rerklärung gestützt auf das LugÜ – in einem kontradiktorischen Verfahren hätte beurteilt werden müssen (vgl. Art. 29 IPRG). 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und sie hat ihre Kosten selber zu tragen. 3.2. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber der Klägerin Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berech- neten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von EUR 1'371'337.55 (EUR 995'657.59 + EUR 351'583.32 + EUR 24'096.66), welcher per Datum der Rechtshängigkeit im hiesigen Vollstreckungsverfah- ren (vgl. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N 47 zu Art. 84 OR) am 8. Mai 2023 [Fr. 1.00 = EUR 0.9813] Fr. 1'345'695.00 betrug, ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 53'882.40, die um 90 % auf Fr. 5'388.25 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Den Ein- gaben der Beklagten vom 11. Oktober 2023 und 29. Januar 2024 ist ge- stützt auf § 6 Abs. 3 Satz 1 AnwT mit einer Erhöhung der Grundentschädi- gung um 15 % auf Fr. 6'196.50 Rechnung zu tragen. Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Ver- handlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 4'957.20 vorzunehmen. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % und die MWST von 7.7% (die durch die Entschädi- gung erfassten Leistungen wurden im Jahr 2023 erbracht, so dass der letzt- jährige MWST-Satz anzuwenden ist). Damit beträgt die Parteientschädi- gung total Fr. 5'499.05. - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 14. Juli 2023 aufgehoben und es wird stattdes- sen wie folgt neu erkannt: 1. Das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils des Gerichts Y._____ vom 9. März 2021, Zivilabteilung, Urteil Nr. 334 / 2021, in Sachen A._____ srl gegen C._____ GmbH wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 900.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungsgen zugesprochen 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Beklagten in der Höhe von Fr. 800.00 verrechnet, so dass die Klägerin der Beklagten Fr. 800.00 direkt zu ersetzen und Fr. 700.00 an die Obergerichtskasse zu entrichten hat. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'499.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 17 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser