6.3. Es wird festgestellt, dass der Ehemann an den Unterhalt von D._____ vom 12. Mai 2021 bis zum Entscheiddatum bereits Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 49'611.00 (23 x Fr. 2'100.00 + 23 x Fr. 57.00) bezahlt hat. - 13 - 3. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre für das Berufungsverfahren richterlich auf Fr. 1'325.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...]