Letztere sind ausgehend von einer Grundentschädigung für ein weit unterdurchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 2'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 30.00 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) auf Fr. 1'325.00 festzusetzen. - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.