6. Bei diesem Ausgang ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) dem Beklagten aufzuerlegen. Er ist zudem zu verpflichten, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Letztere sind ausgehend von einer Grundentschädigung für ein weit unterdurchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 2'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit.