Die Limitierung des Überschussanteils der Kinder gemäss dem angefochtenen Entscheid lag damit im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz und der Schutz der Kinder verlangt nicht nach einem Einschreiten der Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO, nachdem die Klägerin selber keine Berufung erhoben hat und die Ehegattenunterhaltsbeiträge mit dem vorliegenden Entscheid auch nicht verändert werden. Die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge ist demzufolge nicht anzupassen.