5.4. 5.4.1. Zur Begrenzung der Überschussanteile der Kinder führte die Vorinstanz aus, bei einer Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen würden C._____ und D._____ Überschussanteile von Fr. 1'861.00 in der ersten Phase (beide Kinder), Fr. 1'760.00 in der zweiten Phase (beide Kinder) und Fr. 1'611.00 in der dritten Phase (D._____) erhalten (in der vierten Phase sind beide Kinder volljährig und haben keinen Anspruch auf einen Überschussanteil mehr). Dies erscheine aus erzieherischen Gründen nicht angemessen und die Kinder benötigten auch keinen solch hohen Überschussanteil, selbst wenn weiterhin teure Ferien mit ihnen gemacht würden.