5.3. Auch Kindesunterhalt kann für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageanhebung verlangt werden (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Ein behördlich oder gerichtlich genehmigter Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien liegt nicht vor. Entsprechend ist es ausgeschlossen, dass die Klägerin mit Wirkung für die Kinder rechtsgültig auf höhere als die bereits bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge verzichtet hat. Dementsprechend sind gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO