Eine Begrenzung des Überschussanspruchs der Kinder aus erzieherischen Gründen könne erst in Frage kommen, wenn der Überschuss über demjenigen der letzten gemeinsamen Lebenshaltung gelegen habe. Es könne nicht Aufgabe der Justiz sein, den früheren Standard der Kinder aus erzieherischen Gründen auf ein tieferes Niveau zu begrenzen, wenn die Eltern selber während des Zusammenlebens höhere Überschüsse für die Kinder verbrauchten. 5.2. Der Beklagte replizierte nicht mehr auf die Berufungsantwort. - 10 -