Damit habe auch der vom Beklagten berechnete Unterhalt nicht mehr gestimmt. Die Klägerin sei von weit höheren Unterhaltsbeiträgen ausgegangen, zumal die Vorinstanz zu Unrecht eine Begrenzung des Überschussanspruchs der Kinder auf je Fr. 1'000.00 vorgenommen habe. Eine Begrenzung des Überschussanspruchs der Kinder aus erzieherischen Gründen könne erst in Frage kommen, wenn der Überschuss über demjenigen der letzten gemeinsamen Lebenshaltung gelegen habe.