5. 5.1. Die Klägerin macht mit der Berufungsantwort (N. 7) geltend, auch der Kindesunterhalt hätte rückwirkend angeordnet werden müssen. Kindesunterhalt werde für das Kind erst mit der richterlichen Genehmigung rechtsverbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung des Kindesunterhalts im Rahmen der Konventionsbesprechungen sei man von der alternierenden Obhut ausgegangen, welche höchstens während der ersten 2 bis 3 Wochen gelebt worden sei. Damit habe auch der vom Beklagten berechnete Unterhalt nicht mehr gestimmt.