Die Parteien haben zwar über eine Scheidungskonvention verhandelt, doch haben sie darüber weder eine Einigung erzielt, noch ist der eheliche Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens überhaupt Bestandteil einer Scheidungskonvention. Auch daraus, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens mit ihrer Eheschutzklage rund 1 ½ Jahre zugewartet hat, folgt einzig, dass sie nach Art. 173 Abs. 3 ZGB keine Unterhaltsbeiträge mehr fordern konnte für den mehr als ein Jahr zurückliegenden Zeitraum; ein genereller Verzicht auf die rückwirkende Geltendmachung von Ehegattenunterhalt lässt sich daraus nicht ableiten. Die Berufung ist damit abzuweisen.