4.5. Selbst wenn die Behauptung des Beklagten, die Parteien hätten sich in der Zeit vor dem Eheschutzverfahren auf einen gegenseitigen Verzicht auf Ehegattenunterhalt geeinigt, noch berücksichtigt werden könnte, bleibt diese unbewiesen. Die Parteien haben zwar über eine Scheidungskonvention verhandelt, doch haben sie darüber weder eine Einigung erzielt, noch ist der eheliche Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens überhaupt Bestandteil einer Scheidungskonvention.