des Getrenntlebens geeinigt hätten (Replik S. 22, act. 94). Diese Behauptung bestritt der Beklagte (Duplik S. 16, act. 114), er behauptete während des erstinstanzlichen Verfahrens aber nie substantiiert, dass die Klägerin auf ehelichen Unterhalt verzichtet habe. Mit dieser im Berufungsverfahren neu aufgestellten Behauptung ist er grundsätzlich nicht mehr zu hören. Es ist damit kein Grund ersichtlich, der gegen die rückwirkende Festlegung des Ehegattenunterhalts spricht.