4.4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagte während des Getrenntlebens bzw. in der hier massgeblichen Zeit ab dem 12. Mai 2021 keinen ehelichen Unterhalt geleistet hat (sondern nur Kindesunterhalt). Die Klägerin stellte sich im Weiteren im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass sich die Parteien nie über einen Unterhalt für die Dauer -9-