Sie rechtfertigt sich nur, wenn der Unterhalt nicht bereits in natura oder durch Geldleistung erbracht worden ist oder ab dem Moment, wo dies nicht mehr der Fall war (BGE 5A_623/2022 Erw. 4.1). Zudem muss geprüft werden, ob im Verhalten des klagenden Gatten, der sich während Monaten oppositionslos mit den ausgerichteten (nunmehr als zu niedrig empfundenen) Beiträgen abgefunden hat, nicht ein Verzicht zu erblicken ist.