4.3. Ehelicher Unterhalt kann in Eheschutzverfahren gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB für die Zukunft und rückwirkend für ein Jahr vor der Einreichung des Eheschutzgesuchs verlangt werden. Mit der möglichen Rückwirkung wird dem berechtigten Ehegatten die notwendige Zeit eingestanden, um anstelle der Anrufung des Gerichts zunächst eine einvernehmliche Regelung zu suchen. Sie rechtfertigt sich nur, wenn der Unterhalt nicht bereits in natura oder durch Geldleistung erbracht worden ist oder ab dem Moment, wo dies nicht mehr der Fall war (BGE 5A_623/2022 Erw.