Selbst wenn sich die Parteien, was bestritten werde, über den nachehelichen Unterhalt geeinigt hätten, hätte die Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend einen ehelichen Unterhalt einfordern können, zumal ehelicher Unterhalt nicht mit nachehelichem Unterhalt gleichzusetzen sei. Zudem wäre auch eine Scheidungskonvention erst mit der Unterschrift der Parteien und der richterlichen Genehmigung rechtsgültig.