4.2. Die Klägerin bringt mit der Berufungsantwort dazu im Wesentlichen vor, die Parteien hätten sich nie geeinigt, weder über den Kindes- noch über den Ehegattenunterhalt. Über den Ehegattenunterhalt hätten sie gar nie diskutiert. Das vom Beklagten eingereichte Term-Sheet gebe einzig dessen damalige Vorstellungen wieder, sei aber von der Klägerin nicht gutgeheissen worden. Selbst wenn sich die Parteien, was bestritten werde, über den nachehelichen Unterhalt geeinigt hätten, hätte die Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend einen ehelichen Unterhalt einfordern können, zumal ehelicher Unterhalt nicht mit nachehelichem Unterhalt gleichzusetzen sei.