4. 4.1. Mit der Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten sich vor Einreichung des Eheschutzgesuches über die Kinderunterhaltsbeiträge geeinigt gehabt und es sei gleichzeitig kein Ehegattenunterhalt vereinbart worden. Damit habe die Klägerin auf Ehegattenunterhalt verzichtet. Ansonsten hätte sie schon viel früher und nicht erst 1 ½ Jahre nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Eheschutzgesuch eingereicht. Auf S. 5 des Term-Sheets (Klageantwortbeilage 2, nicht unterzeichnetes, am 29. Juli 2020 datiertes Dokument, mit welchem gemäss sei- -8-