Ehegattenunterhalt sei bislang allerdings keiner bezahlt worden. Bisher hätten die Parteien nicht über einen solchen verhandelt, da lediglich über eine Scheidungskonvention diskutiert worden sei. Die Voraussetzungen für ehelichen und nachehelichen Unterhalt seien jedoch unterschiedlich. Auch könne im Verhalten der Klägerin kein Verzicht erblickt werden. Sie habe den Antrag sogleich nach dem Scheitern der Verhandlungen über eine Scheidungskonvention gestellt und sich somit nicht damit abgefunden, dass ihr kein persönlicher Unterhalt bezahlt werde. Der Ehegattenunterhalt sei daher rückwirkend zuzusprechen.