3. Im angefochtenen Entscheid (Erw. 5.2.3) wird zur Frage der Rückwirkung ausgeführt, die Klägerin habe anlässlich der Verhandlung eingestanden, der monatliche Unterhaltsbeitrag des Beklagten an die Kinder stamme aus der Scheidungskonvention, welche nie unterzeichnet worden sei. Auch wenn diese Konvention nie unterzeichnet worden sei, hätten sich die Parteien über diesen Punkt offensichtlich geeinigt, weshalb die Zahlungen auch geflossen seien. Der Kindesunterhalt sei daher erst ab Gesuchseinreichung festzusetzen. Ehegattenunterhalt sei bislang allerdings keiner bezahlt worden.