2. Mit der vorliegenden Berufung ficht der Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid einzig insofern an, als die Vorinstanz den vom Beklagten zu bezahlenden (in der Höhe nicht angefochtenen) Ehegattenunterhaltsbeitrag bereits rückwirkend ab einem Jahr vor Klageeinreichung (d.h. ab 12. Mai 2021) festgesetzt hat (Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids), und er verlangt, dieser sei erst ab Klageeinreichung (d.h. ab 12. Mai 2022) zuzusprechen (Berufungsantrag Ziff. 2).