1.3. Laut Art. 282 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen, wenn der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird. Diese Bestimmung bezieht sich systematisch zwar auf das Scheidungsverfahren (vgl. die Überschrift des 2. Kapitels vor Art. 274 ZPO), ist aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch auf Eheschutzverfahren anwendbar (BGE 5A_524/2017 Erw. 3.1 und 5A_119/2021 Erw. 6.2). Die Kinderunterhaltsbeiträge können selbst dann neu beurteilt werden, wenn die ehelichen Unterhaltsbeiträge nicht abgeändert werden (AESCHLIMANN, in: FamKomm. Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, N. 43 zu Art.