2. Die Ziff. 7 des Entscheids vom 12.04.2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Ehemann zu verpflichten sei, der Ehefrau an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: vom 12.05.2022 bis 31.12.2022 CHF 1'922.00 -6- [weitere Perioden nicht angefochten] - unter Kosten- und Entschädigungsfolge –" 2.2. Mit Berufungsantwort vom 7. September 2023 beantragte die Klägerin: " 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.