c) Eventualiter nach richterlichem Ermessen." 1.2. Mit Klageantwort vom 19. Juli 2022 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge: "4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 12.05.2021, eventuell ab dem 12.05.2022, folgende, monatlich im Voraus zu leistenden Beiträge an die Unterhaltskosten zu leisten: a. C._____: CHF 935.00 (Barunterhalt) b. D._____: CHF 870.00 (Barunterhalt) 5. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden."