2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt und zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Pflicht zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.00 zurückzuerstatten. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 350.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] - 14 -