2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis auf die Pflicht zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, dem Gesuchsteller den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zurückzuerstatten. 3. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 831.70 (inkl. Auslagen von Fr. 50.00 sowie 7,7 % MWST von Fr. 59.45) auszubezahlen.