Für das Beschwerdeverfahren ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO eine Entschädigung aus der Obergerichtskasse auszurichten. Diese Entschädigung ist – ausgehend vom Streitwert von Fr. 9'900.00 – nach Massgabe von § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT (25 % Abzug für Summarverfahren, 25 % Abzug wegen fehlender Verhandlung, 50 % Rechtsmittelabzug) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7,7 % MWSt auf (gerundet) Fr. 350.00 festzusetzen. Das Obergericht beschliesst: