6.2.2. Die Rechtsvertreterin der Beklagten ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 831.70 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse der Vorinstanz zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; zur nicht angefochtenen Berechnung vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.2).