Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind ausgangsgemäss ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Pflicht zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) auf der Obergerichtskasse einstweilen vorzumerken. Der vom Kläger bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 450.00 ist diesem zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO).