6. 6.1. Bei diesem Ausgang hat die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Diese ist der Beklagten zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege mit dem - 12 - Hinweis auf die Pflicht zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) auf der Gerichtskasse Muri einstweilen vorzumerken. Dem Kläger ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO).