zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die drei gemeinsamen Kinder ab 1. Juli 2023 bewilligt wurde, ist zu entnehmen, dass sich die voraussichtlichen Jahreseinkünfte der Beklagten auf Fr. 6'680.50 beliefen und ihr Reinvermögen Fr. 0.00 betrage. Das monatliche Einkommen von Fr. 556.70 deckt nicht einmal den der Beklagten im prozessrechtlichen Existenzminimum zu gewährenden hälftigen Grundbetrag für eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen von Fr. 850.00 (= ½ von Fr. 1'700.00; vgl. Ziff. I/3 des Kreisschreibens des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober