5. 5.1. Die Beklagte stellte in ihrer Beschwerdeantwort das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Anwältin zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).