4.3.5. Gemäss den obigen Ausführungen vermögen die von der Beklagten erhobenen Einwendungen die vom Kläger vorgelegte Schuldanerkennung nicht zu entkräften. Die Zusprechung von 4 % Verzugszins auf Fr. 9'900.00 ab 1. März 2023 wurde von der Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 4.4. In Gutheissung der Beschwerde ist demzufolge der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und dem Kläger wie vor Vorinstanz begehrt provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.