Hingegen können keine Hinweise erkannt werden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ebenfalls eine solche Vereinbarung getroffen oder die Wirkung der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Sohn auf die Beklagte ausgeweitet wurde. Aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 27. Januar 2023 (GB 7) ist vielmehr zu schliessen, dass die in Betreibung gesetzten Mietzinsschulden aus seiner Sicht jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht erlassen oder gestundet wurden. Insgesamt hat die Beklage somit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Erlass oder die Stundung der Mietzinsschulden für Januar bis September 2019 (auch) ihr gegenüber erfolgt war.