4.3.4. Die Beklagte brachte in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vor, C._____ sei von seiner damaligen Arbeitgeberin Anfang Januar 2019 fristlos gekündigt worden. Danach habe er sich vollumfänglich seiner bereits vorher ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit gewidmet, wodurch das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft aber nicht mehr gesichert gewesen sei. Deswegen habe sich C._____ an den Kläger gewandt und ihn mündlich gebeten, die fälligen Mietzinse ab Januar 2019 vorläufig zu erlassen, bis seine selbständige Erwerbstätigkeit rentabel sei und die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden seien, um die Mietzinszahlungen wieder zu leisten.