Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der anderen nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen (Art. 147 Abs. 2 OR). Erlass und Stundung wirken deshalb grundsätzlich nur für denjenigen Solidarschuldner, der solche Vereinbarungen mit dem Gläubiger trifft. Der auf Befreiung aller Solidarschuldner gerichtete Vertragswille der Parteien (Gläubiger und kontrahierender Solidarschuldner) ist von den übrigen Solidarschuldnern zu beweisen (BGE 141 III 112 E. 4.5; CHRISTOPH K. GRA- BER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 147 OR).