2020, N. 13 zu Art. 115 OR). Aus der Nichtgeltendmachung eines Anspruchs -9- während einer bestimmten Zeit leitet das Gesetz nur die Verjährung ab. Während der Verjährungsfrist steht es dem Gläubiger regelmässig frei, seine Vertragsrechte geltend zu machen, wann er will. Zur Annahme, dass er diese aufgegeben habe, ist weiter erforderlich, dass zu seinem passiven Verhalten während längerer Zeit noch besondere Umstände hinzukommen, die in Verbindung mit jenem den Schluss auf einen Erlasswillen als begründet erscheinen lassen (BGE 54 II 197 E. 3; LOACKER, a.a.O., N. 13 zu Art. 115 OR).