Der Verzicht des Gläubigers auf seine Forderung kann nur angenommen werden, wenn sein Verhalten, im Lichte der Vertrauenstheorie interpretiert, den klaren Willen erkennen lässt, im Einzelfall endgültig auf die gesamte oder einen Teil der Forderung zu verzichten. Die mehr oder weniger lange Zeit, die der Gläubiger verstreichen lässt, bevor er seine Forderung eintreibt, begründet für sich allein noch keinen Schuldenerlass, sondern ist höchstens ein Indiz dafür (Urteile des Bundesgerichts 5A_884/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.3 und 5D_52/2022 vom 2. Februar 2023 E. 2.2.2; LEANDER D. LOACKER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 13 zu Art.