Ob eine Erklärung des Gläubigers als Schulderlass zu werten ist, ist nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen. Das Gericht darf jedoch nur mit grösster Vorsicht davon ausgehen, dass ein Wille des Gläubigers zum Schulderlass durch konkludentes Handeln vorliegt. Denn in der Regel verzichtet niemand ohne Gegenleistung auf einen Anspruch, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Der Verzicht des Gläubigers auf seine Forderung kann nur angenommen werden, wenn sein Verhalten, im Lichte der Vertrauenstheorie interpretiert, den klaren Willen erkennen lässt, im Einzelfall endgültig auf die gesamte oder einen Teil der Forderung zu verzichten.