4.3.3. Gemäss Art. 115 OR kann eine Forderung durch Übereinkunft ganz oder zum Teil formlos aufgehoben werden. Der vertragliche Schulderlass i.S. dieser Bestimmung stellt demnach einen formfreien, zweiseitigen Vertrag dar, in dem der Gläubiger und der Schuldner vereinbaren, eine Forderung oder ein Rechtsverhältnis zu tilgen. Er kann sich auch aus einem Angebot und dessen Annahme durch konkludentes Handeln oder durch Stillschweigen ergeben (Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 OR). Ob eine Erklärung des Gläubigers als Schulderlass zu werten ist, ist nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen.