Dies gilt auch für einen vom Betriebenen geltend gemachten Schulderlass i.S.v. Art. 115 OR (Urteil des Bundesgerichts 5D_52/2022 vom 2. Februar 2023 E. 2.2.2). Demzufolge konnte sich die Beklagte nicht mit einer blossen Behauptung begnügen, der Kläger habe ihr die in Betreibung gesetzten Mietzinse erlassen, sondern hatte diese Einwendung im dargelegten Sinne glaubhaft zu machen.