Beim Glaubhaftmachen muss die Wahrscheinlichkeit lediglich in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit muss somit mehr als 50 % betragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 4.1). Das Gericht verfügt beim Entscheid, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, über ein gewisses Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6.2; STAEHELIN, a.a.O., N. 87 zu Art. 82 SchKG).