4.2. Die Beklagte verpflichtete sich im Mietvertrag vom 2. Dezember 2017 betreffend das 4 ½-Zimmer-Reihenmittelhaus an der X-Strasse in R._____ solidarisch mit C._____, dem Kläger monatlich im Voraus einen Mietzins von Fr. 1'100.00 zu bezahlen (GB 2). Diese unterschriftlich anerkannte Verpflichtung der Beklagten stellt eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, womit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_52/2022 vom 2. Februar 2023 E. 2.2.2; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 114 zu Art. 82 SchKG).