3.2.2. Nach der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand es somit im Ermessen der Vorinstanz, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und über das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers aufgrund der Akten zu entscheiden. Selbst wenn ein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung bestanden hätte, wäre ein stillschweigender Verzicht des Klägers anzunehmen, da im Rechtsöffnungsverfahren in der Regel nicht öffentlich verhandelt, sondern das schriftliche Verfahren durchgeführt wird und der Kläger vor Vorinstanz keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat. Auch hat er es unterlassen, die Befragung von C._____ zu beantragen.