Aus dem Umstand, dass bei der Eröffnung des (provisorischen) Rechtsöffnungsverfahrens noch keine Prüfung der Forderung stattgefunden hat, kann ebenfalls kein absoluter Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.3). Schliesslich wird ein (stillschweigender) Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung insbesondere dann angenommen, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wird, obwohl das Gericht in der Regel nicht öffentlich verhandelt (BGE 127 I 44 E. 2e/aa).