256 Abs. 1 ZPO) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Umstand, dass bei der Eröffnung des (provisorischen) Rechtsöffnungsverfahrens noch keine Prüfung der Forderung stattgefunden hat, kann ebenfalls kein absoluter Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.3).